Sven Riebeling – Photography & Video  |  ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I.  Allgemeines

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen Sven Riebeling (nachfolgend: Fotograf) erteilten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
  2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Digitale Bilddatei, Negative, Papierbilder, Videos usw.)

 

II.  Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)

  1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  2. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
  3. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
  4. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
  5. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

 

III.  Urheberrecht

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt; insoweit wird ein einfaches Nutzungsrecht (für private, nichtkommerzielle Nutzung) übertragen.
  3. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. für kommerzielle, gewerbliche Nutzung) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, wenn sie nicht bereits Inhalt des vom Fotografen erstellten Angebots ist.
  4. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
  5. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
  6. Bei der Verwertung der Lichtbilder (z. B. Veröffentlichung) kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
  7. Der Fotograf ist berechtigt, die entstandenen Lichtbilder im Rahmen seiner Eigenwerbung (z. B. eigene Website) zu verwenden. Der Kunde kann einer solchen Verwendung der Aufnahmen jederzeit widersprechen.
  8. Die digitalen Bilddaten (Negative, RAW-Daten) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Raw-Dateien an den Auftraggeber ist nicht möglich.

 

IV.   Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer  berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
  2. Bei Privatkunden ist das Aufnahmehonorar des Fotoshootings am Shootingtag in BAR oder per EC-Karte zu entrichten. Der Restbetrag für die Bilder kann auch bei Abholung oder per Überweisung gezahlt werden, allerdings vor Erhalt der Bilder. Bei Firmenkunden sind fällige Rechnungen innerhalb von 14 Tagen vor Erhalt der Bilder zu zahlen.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die Bilder Eigentum des Fotografen.

 

V.  Haftung

  1. Der Fotograf führt den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt aus und wird ihm ggf. überlassene Aufnahmeobjekte (Requisiten) sorgfältig behandeln. Dennoch wird für mitgebrachte Requisiten oder zur Verfügung gestellte Aufnahmeobjekte keine Haftung übernommen. Im Falle von Verlust oder Beschädigung sprechen sich die Vertragspartner gegenseitig von jeder Haftung frei. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Die Teilnahme an einem Foto-Termin erfolgt auf eigenes Risiko. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art. Dies gilt auch für Unfälle und Verletzung bei Anfahrt, am Set, „On Location“ sowie der Rückfahrt. Jeder trägt alleinige Verantwortung für das eigene Wohl.
  3. Der Fotograf haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Der Fotograf hatte nicht für den Fall, dass durch Einwirkung von Außen oder höherer Gewalt vor oder während des Foto-Termins die Aufnahmen nicht stattfinden können oder währenddessen abgebrochen werden müssen.
  5. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Der Fotograf ist berechtigt, die digitalen Bilddaten oder Negative ein Jahr nach der Aufnahme zu vernichten.

 

VI.   Nebenpflichten

Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

 

VII.   Leistungsstörung, Ausfallhonorar

  1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach dem Foto-Termin bzw. nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotografen nicht ausgeführt oder erfolgt keine rechtzeitige Absage eines vereinbarten Foto-Termins, so steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu. Bereits entstandene Kosten und Ausfallhonorare Dritter (z.B. Modell, Visagistin) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Als Frist für eine rechtzeitige Absage gilt ein Zeitraum von 3 Tagen (72 Stunden) vor dem vereinbarten Foto-Termin.
  3. Bei Stornierung oder rechtzeitiger Absage werden dem Auftraggeber lediglich bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt.
  4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen.
  5. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen in Textform bestätigt wurden. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

VIII.    Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

IX.   Digitale Fotografie

  1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

X.   Bildbearbeitung

  1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8 UrhG.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
  4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

XI.  Nutzung und Verbreitung

  1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD, DVD, USB-Sticks oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet (z. B. beim Kauf der Dateien inkl. der privaten oder gewerblichen Nutzungsrechte).
  2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Eine Weitergabe ist z. B. beim Kauf der Dateien inkl. der privaten oder gewerblichen Nutzungsrechte erlaubt.
  3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
  7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

XII.   Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, unabhängig vom Ort des Fototermins bzw. des Shootings, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
  2. Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.